Ziel
ist es, möglichst alle Vernehmlassungen der Internet-Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Zögern Sie nicht,
Ihre Meinung mitzuteilen; der zuständigen Direktion bzw. Person kann direkt gemailt werden.
Oft wird gefragt,
ob es auf kantonaler Stufe eine verfassungsmässige Grundlage für die Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens gibt. Die Antwort lautet: Ja! Es handelt sich dabei um § 34 Abs. 1 und 2 der Kantonsverfassung. Diese Bestimmung lautet:
§ 34 Anhörung
1 Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates wird die Öffentlichkeit rechtzeitig informiert. Die Betroffenen sind in geeigneter Form anzuhören. Jeder kann Vorschläge unterbreiten.
2 Bei Vorlagen, die der Volksabstimmung offenstehen, werden die politischen Parteien und interessierte Organisationen zur Vernehmlassung eingeladen.
Anregungen
nehmen wir wie immer gerne entgegen (Stichwort: Vernehmlassungen).