> Übersicht Systematische Gesetzessammlung || Hinweise und Erklärungen
|
SGS 425.11 || GS 34.0487 || Vom 23. April 2002 || In Kraft seit 1. Mai 2002 || [PDF] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Juli 2011; entspricht Print-Version: 87 - 1.9.2011 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 135 Absatz 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998(1), beschliesst:
A. Gebührensätze
§ 1 Wohnungsbauten
1 Bei Baugesuchen für Neu-, An- und Umbauten beträgt die Grundgebühr:
a. | pro Einfamilienhaus | 210 Fr. |
b. | pro Mehrfamilienhaus | 600 Fr. |
2 Diese Gebühr erhöht sich:
a. | pro 1 m2 Bruttogeschossfläche um je | 4.80 Fr. |
b. | pro Cheminee oder Kunst um je | 150 Fr. |
§ 2 Landwirtschaftliche Bauten
1 Bei Baugesuchen wie für Oekonomiegebäude, Gewächshäuser, Wagen-, Geräte- und Maschinenschöpfe beträgt die Grundgebühr 210 Fr. Diese Gebühr erhöht sich pro 100 m3 Gebäudevolumen um je 45 Fr.
2 Die Maximalgebühr beträgt 5'000 Fr.
§ 2a(2) Solaranlagen
1 Für baubewilligungspflichtige Solaranlagen (Photovoltaikanlagen und thermische Anlagen) beträgt die Grundgebühr 210 Fr.
2 Zusätzlich zur Grundgebühr wird eine Flächengebühr pro angefangene 100m2 Solaranlagenfläche von 60 Fr. erhoben.
3 Die Maximalgebühr beträgt 1'200 Fr. pro Gebäude.
4 Für ausserordentliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewilligung der Solaranlagen wie Augenscheine, Gutachten etc. können zusätzlich zur Grundgebühr weitere Gebühren gemäss § 8 erhoben werden.
§ 3 Bauten für Industrie, Gewerbe, Handel, Sport und Erholung sowie für öffentliche Einrichtungen
1 Bei Baugesuchen für Neu-, An- und Umbauten mit einem Volumen bis 500 m3 beträgt die Grundgebühr 210 Fr. Diese Gebühr erhöht sich pro 100 m3 Gebäudevolumen um je 120 Fr.
2 Bei Baugesuchen für Neu-, An- und Umbauten ab einem Volumen von 500 m3 beträgt die Grundgebühr 600 Fr. Diese Gebühr erhöht sich pro 500 m3 Gebäudevolumen um je 300 Fr.
3 Bei reinen Lagerhallen beträgt die Maximalgebühr 30'000 Fr.
§ 4 Einzelne Bauelemente
1 Für einzelne Bauelemente werden bei separaten Baugesuchen erhoben:
a. | eine Grundgebühr von | 210 Fr. |
b. | für jedes Bauelement | 60 Fr. |
2 Als Elemente gelten u.a. einzelne Räume, Bäder, WC, Erker, Fenster, Wände, Türen, Türöffnungen, Gauben, Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster, Balkone, Terrassen, gedeckte Sitzplätze, Vordächer, Cheminées mit Kamin, Kunst oder separate Kamine sowie (pro Geschoss) Treppen, Rampen, Lifte, Hebebühnen.
3 Die Kosten sämtlicher Bauelemente dürfen die Gebühr für Bauprojekte gemäss § 1 bis 3 dieser Verordnung nicht übersteigen.
§ 5 Diverse bauliche Anlagen
1 (3) Die Gebühr für diverse bauliche Anlagen beträgt für:
a. | Stützmauern, Lärm- und Sichtschutzwände, Einfriedigungen, Brücken, Rohrleitungsbrücken, Kranbahnen, Kranbahnschienen, Privatstrassen | pro 10 lm | 60 Fr. |
b.(4) | Überdachungen, Wintergärten, Schwimmbassins etc. | pro 10 m2 | 60 Fr. |
c. | Wasserreservoir | pro 50 m2 | 180 Fr. |
d. | gewerbliche Hartplätze, Lagerplätze und Zwischendeponien usw. | pro 100 m2 | 48 Fr. |
e. | Tierausläufe wie Reitplätze und Allwetterplätze | pro 100 m2 | 60 Fr. |
f. | Campingplätze, Sportplätze, Golfplätze, Swinganlage, Driving-Ranch | pro 500 m2 | 120 Fr. |
maximal | 15'000 Fr. | ||
g. | Kleinbauten, wie Transformatorenstationen, Propangastanks, Silos, Bienenhäuschen, Mistplätze, Hühnerhäuser | pro Baute | 60 Fr. |
h. | Antennenanlagen (Neuanlagen, neue Masten inkl. Verteilerstation) | 1'200 Fr. | |
i. | Änderungen, Ergänzungen bestehender Antennenanlagen und Gebäulichkeiten | pro Änderung | 450 Fr. |
2 Wird eine solche bauliche Anlage mit separatem Baugesuch eingereicht, so wird zusätzlich eine Grundgebühr von 210 Fr. erhoben.
§ 6 Parkierungsanlagen
1 Bei eingebauten, angebauten oder freistehenden Garagen oder Einstellhallen beträgt die Gebühr von Platz:
- | 1-10 | pro Platz | 240 Fr. |
- | 11-30 | pro Platz | 120 Fr. |
- | ab 31 | pro Platz | 60 Fr. |
2 Bei gedeckten Abstellplätzen beträgt die Gebühr von Platz:
- | 1-10 | pro Platz | 120 Fr. |
- | 11-30 | pro Platz | 60 Fr. |
- | ab 31 | pro Platz | 42 Fr. |
§ 7(5) Auffüllungen und Abgrabungen
Die Gebühr für Auffüllungen und Abgrabungen beträgt bei einem Volumen:
- | bis 500 m3 | 120 Fr. |
- | von 500 bis 5'500 m3 | 1'000 Fr. |
- | von 5'500 bis 100'000 m3 | 2'000 Fr. |
- | pro weitere 100'000 m3 | 2'000 Fr. |
§ 8 Gebühren für ausserordentliche Aufwendungen
Die Gebühr für ausserordentliche Aufwendungen beträgt bei:
a. | Verfügungen (exklusive Einspracheverfügungen und Baugesuchsablehnungen, vorbehältlich § 127 Abs. 2 RBG) | 360 Fr. |
b. | Ausnahmen von den Bau- und Zonenvorschriften pro Ausnahme | 240 Fr. |
c.(6) | Prüfung nachträglich eingereichter, geänderter Pläne bzw. bereinigter Baugesuchsunterlagen pro Prüfung | 120 - 1'000 Fr. |
d. | Zusätzliche Profilabnahmen, Rohbaukontrollen, Schlussabnahmen pro Einzelfall | 90 - 360 Fr. |
e. | Besondere Aufwendungen, wie separate Besprechungen und Augenscheine pro Einzelfall | 120 - 1'000 Fr. |
f. | Für die Beurteilung von Baugesuchen, respektive die Bearbeitung von bereits ohne Baubewilligung erstellte Bauten und Anlagen kann ein Gebührenzuschlag erhoben werden von | 1'000 Fr. |
g. | Im Falle aussergewöhnlich hoher zusätzlicher Aufwendungen wird der entsprechende Gebührenzuschlag nach Prüfungsaufwand der beteiligten Amtsstellen ermittelt. | |
h. | Entschädigungen Dritter wie für Gutachten und Expertisen werden voll in Rechnung gestellt. | |
§ 9 Einfache Anfrage ohne Publikation
1 Für umfangreiche Abklärungen und den schriftlichen Bericht zu einfachen Anfragen (§90 RBV) kann die Bewilligungsbehörde folgende Gebührensätze erheben:
a. | eine Grundgebühr von | 210 Fr. |
b. | pro Sachfrage | 60 Fr. |
2 Bei der Prüfung einfacher Anfragen (§90 RBV) wird maximal die Hälfte der Bewilligungsgebühr verlangt.
§ 10 Vorentscheid mit Publikation
1 Für Vorentscheide mit Publikation (§91 RBV) werden erhoben:
a. | eine Grundgebühr von | 210 Fr. |
b. | pro Sachfrage | 120 Fr. |
2 Die für den Vorentscheid entrichteten Gebühren können bei der Bemessung der Bewilligungsgebühren in Abzug gebracht werden, wenn das Baugesuch mit dem Projekt, das Gegenstand des Vorentscheides bildete, inhaltlich übereinstimmt.
§ 11 Nicht bewilligte Gesuche
1 Bei Gesuchen, die gemäss § 124 Abs. 4 RBG ohne Publikation und Auflage mittels Entscheid abgewiesen werden, beträgt die Gebühr für die Vorprüfung der Gesuchsunterlagen und die Verfügung 300 Fr.
2 Bei Gesuchen, die mittels Entscheid des Bauinspektorates abgelehnt oder durch die Bauherrschaft vor Bewilligungserteilung zurückgezogen wurden, beträgt die Gebühr 50% der Bewilligungsgebühr. Vorbehalten bleiben die ausserordentlichen Aufwendungen gemäss § 8 dieser Verordnung.
§ 12 Zweckänderungen
1 Für Zweckänderungen wird je nach Umfang des Gesuches eine Gebühr von 20% bis 50% der ordentlichen Bewilligungsgebühr verlangt. Gleichzeitig mit einer Zweckänderung vorgenommene bauliche Änderungen werden gemäss dieser Verordnung zusätzlich berechnet.
2 Die Kosten dürfen die Gebühr für eine entsprechende Neubaute nicht überschreiten.
§ 13 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Für Bauten und Anlagen, die der UVP-Pflicht unterstehen wird für die separate Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichtes zusätzlich eine Gebühr nach Aufwand erhoben.
§ 14 Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 RPG
Bei Entscheiden der BUD wird ein Zuschlag von 25% der Baugesuchsgebühr erhoben.
§ 15 Publikation
Publikationen im Amtsblatt werden voll in Rechnung gestellt.
§ 16 Mahngebühr
Bei Mahnungen wird eine Mahngebühr von 40 Fr. erhoben.
§ 16a(7) Kommunale Gebühren
Die Gemeinden können für alle jene Bauten und Anlagen, für welche gemäss § 92 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998(8) der Gemeinderat die Baubewilligung erteilt, von der vorliegenden Verordnung abweichende Gebührensätze festlegen.
B. Schlussbestimmungen
§ 17 Aufhebung bisherigen Rechtes
Die Regierungsratsverordnung vom 22. Dezember 1992(9) über die Gebühren für Bau- und Kanalisationsbewilligungen wird aufgehoben.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
Back to Top
1. GS 33.289, SGS 400
2. Ergänzung vom 28. Juni 2011 (GS 37.596), in Kraft seit 1. Juli 2011.
3. Fassung vom 30. Januar 2007 (GS 36.14), in Kraft seit 1. März 2007.
4. Fassung vom 28. Juni 2011 (GS 37.596), in Kraft seit 1. Juli 2011.
5. Fassung vom 30. Januar 2007 (GS 36.14), in Kraft seit 1. März 2007.
6. Fassung vom 30. Januar 2007 (GS 36.14), in Kraft seit 1. März 2007.
7. Ergänzung vom 31. August 2004 (GS 35.232), in Kraft seit 1. Oktober 2004.
8. GS 33.340, SGS 400.11
9. GS 31.163, SGS 425