Verordnung Fundwesen und Verwertungswesen

> Übersicht Systematische Gesetzessammlung || Hinweise und Erklärungen 

 

Verordnung
über das Fundwesen und das Verwertungswesen

 

SGS 211.91 || GS 36.0236 || Vom 17. Juli 2007 || In Kraft seit 1. August 2007 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984(1), § 124 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. November 2006(2) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB), § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 19. September 1996(3) über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) sowie § 33 Absatz 3 des Polizeigesetzes vom 28. November 1996(4) (PolG), beschliesst:(5)

§ 1 Zuständigkeiten
1 Beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion ist das Ressort Fundbüro und Verwertungsdienst zuständig für(6):

a.

die Verwahrung, Herausgabe und Verwertung von Fundsachen;

b.

die Verwahrung und Verwertung von Fahrnis aus Pfändungs- und Konkursmassen im Auftrag der Betreibungs- und Konkursämter;

c. (7) 

die Verwahrung und Verwertung von sichergestellten Sachen gemäss Polizeigesetz(8) im Auftrag der Polizei Basel-Landschaft;

d.(9)

die Verwahrung und Verwertung von beschlagnahmten oder eingezogenen Gütern gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung im Auftrag der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft, Jugendanwaltschaft und Gerichte (kurz: Verfahrensleitung);

e.

die Vernichtung und Entsorgung nicht verwertbarer Güter.

f.(10)

die Verwahrung und Verwertung von Fahrnis für die zivil- und verwaltungsgerichtlichen Behörden sowie für die Behörde für den Vollzug zivil- und verwaltungsrechtlicher Entscheide;

g.(11)

die Verwertung von Fahrnis für die Direktionen und deren Dienststellen.

2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bezeichnet die Meldestelle für verlorene Tiere.(12)

§ 2 Gemeinsame Datenbank der beteiligten Behörden
1 Die Betreibungs- und Konkursämter erfassen die Fahrnis und die Polizei Basel-Landschaft die Fundsachen in einer gemeinsamen Datenbank, wenn sie diese dem Fundbüro oder Verwertungsdienst zur Aufbewahrung und Verwertung übergeben.(13)
2 Die Polizei Basel-Landschaft und die Verfahrensleitung erfassen die sichergestellten und beschlagnahmten Güter in der gemeinsamen Datenbank, wenn sie diese im Untersuchungsverfahren der nachfolgenden Behörde oder dem Verwertungsdienst übergeben.(14)
3 Die beteiligten Behörden sind befugt, die mit Verwahrung und Verwertung der Güter in Verbindung stehenden Personendaten bekannt zu geben.
4 Fundbüro und Verwertungsdienst bearbeiten die Geschäftsfälle betreffend Verwahrung und Verwertung der übergebenen Güter in der gemeinsamen Datenbank.

§ 2a(15) Online-Dienstleistungen
Es bestehen Online-Dienstleistungen für:

a.

die Suche von Fundsachen,

b.

die Erstellung von Verlustanzeigen.


§ 3 Verwertung und Entsorgung
1 Es ist die Verwertungsart zu wählen, die den besten Erlös ermöglicht.
2 Verwertungsarten sind:

a.

die öffentliche Versteigerung,

b.

der freihändige Verkauf,

c.

die Internet-Versteigerung,

d.

die Übergabe zur Verwertung an spezialisierte Firmen.

3 Nicht verwertbare Sachen sind sach- und umweltgerecht zu entsorgen oder anerkannten gemeinnützigen Institutionen zu übergeben.
4 Gegenstände, die durch die berechtigten Personen trotz Aufforderung nicht abgeholt werden, können verwertet oder entsorgt werden.
5 Für die Verwertung von Fahrnis aus Pfändungs- und Konkursmassen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs(16) anwendbar.

§ 4 Verbotene Rechtsgeschäfte
1 Der freihändige Verkauf von Gütern an Mitarbeitende, die der Personalgesetzgebung des Kantons unterstellt sind, ist untersagt.
2 Dem Personal des Fundbüros und des Verwertungsdienstes ist der freihändige Erwerb von Gütern sowohl für sich selbst als auch für Dritte untersagt.

§ 5 Gebühren
1 Im Fundwesen hat die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Finderin oder der Finder bei Aushändigung der Fundsache an sie oder ihn folgende Gebühren zu entrichten:

a.

Kleingegenstände: 20 Fr. ;

b.

übrige Gegenstände: 100 Fr. ;

c.

Gegenstände mit mehr als 100 kg Gewicht oder mehr als 1 m3 Volumen oder mit aufwändiger Lagerung: Zeitaufwand nach Stundenansatz gemäss Absatz 4.

2 Für die Verwahrung von sichergestellten, beschlagnahmten und eingezogenen Gütern werden folgende Gebühren erhoben:

a.

Zeitaufwand nach Stundenansatz gemäss Absatz 4;

b.(17)

für Autos: gedeckter Abstellplatz 100 Fr. pro Monat;

c.(18)

Lagerraum Kategorie A (Standardlagerraum, beheizt):

für Gegenstände bis 10 cm2 : 1.00 Fr. pro Monat

für Gegenstände bis 25 cm2 : 2.50 Fr. pro Monat

für Gegenstände bis 50 cm2 : 5.00 Fr. pro Monat

d.(19)

Lagerraum Kategorie B (Lagerhalle, unbeheizt): 9.00 Fr. pro m2 pro Monat.

2 bis Angebrochene Monate sind tageweise zu verrechnen.(20)
3 Für die Verwertung und den Transport von sichergestellten, beschlagnahmten und eingezogenen Gütern wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz richtet sich nach Absatz 4.(21)
4 Die Stundenansätze betragen für:

a.

die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter 100 Fr.;

b.

die Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter 80 Fr.;

c.

das Lagerpersonal 65 Fr.

4 bis Werden mehrere Gegenstände zusammen transportiert bzw. verwertet, werden die Kosten für Transport bzw. Verwertung anteilmässig verrechnet.(22)
5 Für die Verwahrung von Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenständen ist Absatz 2 anwendbar.(23)
6 Auslagen wie externe Verwahrung, Abklärungen, Expertisen oder andere Beanspruchung Externer werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 6 Fundsachen auf öffentlichem Boden
1 Fundsachen, die auf öffentlichem Boden verloren gehen, werden bei jedem Polizeiposten entgegengenommen.
2 Die Polizei Basel-Landschaft erfasst die Fundanzeige und die Verlustanzeige in der gemeinsamen Datenbank gemäss § 2.(24)
2 bis Die Polizei Basel-Landschaft ist während 14 Tagen nach Entgegennahme der Fundsache Ansprechstelle. Sie händigt der Eigentümerin oder dem Eigentümer die Fundsache aus.(25)
3 Die Polizei Basel-Landschaft übergibt nach Ablauf von 14 Tagen unter Vorbehalt von Absatz 4 die Fundsachen dem Fundbüro zur Verwahrung und Verwertung.(26)
4 Offensichtlich wertlose oder defekte Fundsachen entsorgt die Polizei.

§ 7 Herrenlose Fahrzeuge(27)
1 Herrenlose Fahrzeuge, Motorfahrzeuge, Fahrräder, Motorfahrräder sowie Motorräder werden durch die Polizei Basel-Landschaft eingesammelt und dem Verwertungsdienst zur Verwahrung und Verwertung übergeben.(28)
1 bis Der Verwertungsdienst erfasst die herrenlosen Fahrzeuge in der gemeinsamen Datenbank gemäss § 2.(29)
2 Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verwahrung werden die herrenlosen Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder verwertet, sofern sich keine Eigentümerin oder kein Eigentümer meldet.
3 Der Erlös verfällt der Staatskasse.

§ 7a(30) Sachen verdächtiger und unbekannter Herkunft
1 Sachen verdächtiger Herkunft, welche die Polizei Basel-Landschaft nicht einem Strafverfahren zuordnen kann, leitet sie an den Verwertungsdienst zur Verwahrung und Verwertung weiter.(31)
2 Sachen unbekannter Herkunft leitet die Polizei Basel-Landschaft an den Verwertungsdienst zur Verwahrung und Verwertung weiter.(32)
3 Der Verwertungsdienst erfasst diese Sachen in der gemeinsamen Datenbank gemäss § 2.
4 Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verwahrung werden die Sachen verwertet oder entsorgt.
5 Der Erlös verfällt der Staatskasse.

§ 8 Fundsachen in öffentlichen Gebäuden oder Anstalten
1 Fundsachen, die in öffentlichen Gebäuden oder Anstalten verloren gehen, werden durch deren Hausherrin bzw. Hausherr oder Nutzerin bzw. Nutzer verwahrt und der Eigentümerin oder dem Eigentümer ausgehändigt.(33)
2 Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten können diese Fundsachen unter Vorbehalt von Absatz 3 dem Fundbüro zur Verwahrung und Verwertung übergeben werden.(34)
2 bis Werden die Fundsachen dem Fundbüro gemäss Absatz 2 übergeben, schliesst die Sicherheitsdirektion mit der Hausherrin bzw. dem Hausherrn oder der Nutzerin bzw. dem Nutzer der öffentlichen Gebäude oder Anstalten eine Leistungsvereinbarung ab.(35)
3 Offensichtlich wertlose oder defekte Sachen werden durch die Hausherrin oder den Hausherr bzw. die Nutzerin oder den Nutzer entsorgt.
4 Nach Ablauf eines Jahres seit der Verwahrung gemäss Absatz 1 wird die Fundsache verwertet.
5 Der Erlös verfällt der Staatskasse.

§ 9 Fundsachen in öffentlichen Verkehrsbetrieben
1 Fundsachen, die in öffentliche Verkehrsbetrieben verloren gehen, werden durch diese entgegengenommen. Die öffentlichen Verkehrsbetriebe können die Fundsachen unter Vorbehalt Absatz 3 dem Fundbüro zur Aufbewahrung und Verwertung übergeben.
2 ...(36)
3 Offensichtlich wertlose oder defekte Sachen werden durch die öffentlichen Verkehrsbetriebe entsorgt.
4 Nach Ablauf eines Jahres seit der Verwahrung gemäss Absatz 1 wird die Fundsache verwertet.
5 Werden die Fundsachen dem Fundbüro gemäss Absatz 1 übergeben, schliesst die Sicherheitsdirektion mit den öffentlichen Verkehrsbetrieben Leistungsvereinbarungen ab.(37)
6 Der Erlös verfällt der Staatskasse.(38)

§ 9a(39) Fundsachen in privaten Gebäuden oder Anstalten
1 Fundsachen, die in privaten Gebäuden oder Anstalten verloren gehen, werden durch deren Hausherrin bzw. Hausherr oder Nutzerin bzw. Nutzer verwahrt und der Eigentümerin oder dem Eigentümer ausgehändigt.
2 Private Anstalten und Institutionen können dem Fundbüro die Fundsachen zur Verwahrung und Verwertung übergeben.
3 Werden die Fundsachen dem Fundbüro gemäss Absatz 2 übergeben, schliesst die Sicherheitsdirektion mit den privaten Anstalten und Institutionen Leistungsvereinbarungen ab.
4 Der Erlös verfällt der Staatskasse.

§ 10 Herausgabe der Fundsache an Eigentümerin oder Eigentümer
1 Das Fundbüro veröffentlicht die Fundsachen im Internet in anonymisierter Form. ...(40)
2 Wer eine Fundsache als Eigentümerin oder Eigentümer beansprucht, hat sich beim Fundbüro durch eine genaue Beschreibung der Sache und der Umstände des Verlustes auszuweisen.
3 Ist der Nachweis gemäss Absatz 2 erbracht, wird die Fundsache der Ansprecherin oder dem Ansprecher ausgehändigt, nachdem diese oder dieser den Finderlohn von in der Regel 10% des Wertes der Fundsache, die Auslagen sowie die Gebühren ersetzt hat.
3 bis Wird der Finderlohn nicht abgeholt, verfällt dieser nach Ablauf von 5 Jahren der Staatskasse.(41)
4 Erachtet das Fundbüro den Nachweis gemäss Absatz 2 für nicht erbracht, erlässt es eine Verfügung.
5 Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer dem Fundbüro bekannt, hat sie oder er die Fundsache innert drei Monaten abzuholen. Bei Nichtabholung innert dieser Frist wird die Fundsache verwertet.

§ 11 Herausgabe der Fundsache an Finderin oder Finder, Verwertung
1 Meldet sich keine Ansprecherin oder kein Ansprecher nach Ablauf eines Jahres seit der Verwahrung, wird die Fundsache der Finderin oder dem Finder ausgehändigt.
2 Die Finderin oder der Finder wird verpflichtet, den Fundgegenstand der Eigentümerin oder dem Eigentümer während weiterer vier Jahre zur Verfügung zu halten.Will sie oder er diese Verpflichtung nicht eingehen oder meldet sie oder er sich nicht, wird die Fundsache verwertet.
2 bis Die Finderin oder der Finder, die oder der nach Ablauf eines Jahres den Fundgegenstand nicht übernimmt, ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass sie oder er dadurch auf den Fundgegenstand oder aber den Verwertungserlös verzichtet.(42)
3 Erfordert die Fundsache einen kostspieligen Unterhalt oder ist sie raschem Verderben ausgesetzt, wird sie mit Genehmigung der Sicherheitsdirektion vorzeitig verwertet.(43)
4 Meldet sich innert weiterer vier Jahre nach der Verwertung eine Person, die den Nachweis für ihren Anspruch erbringt, wird dieser der Erlös nach Abzug des Finderlohns und der Auslagen der Finderin oder des Finders sowie der Gebühren und Auslagen ausgehändigt.
5 ...(44)
6 Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Bekanntmachung oder Anzeige an die Eigentümerin oder den Eigentümer verfällt der Erlös der Staatskasse.(45)
7 Nicht verwertbare Fundsachen, die weder der Finderin oder dem Finder noch der Ansprecherin oder dem Ansprecher ausgehändigt werden können, werden entsorgt.

§ 12 Verwahrung und Verwertung von Fahrnis aus Pfändungs- und Konkursmassen
1 Das Betreibungs- und das Konkursamt erfassen die Fahrnis, welche sie dem Verwertungsdienst zur Verwahrung und Verwertung übergeben, in der gemeinsamen Datenbank gemäss § 2.
2 Das Betreibungs- und das Konkursamt übergeben dem Verwertungsdienst die Fahrnis zur Verwahrung und Verwertung.
3 Über Verwahrung und Verwertung entscheiden das Betreibungs- und das Konkursamt.
4 Wird der Verwahrungsauftrag vom Betreibungs- und Konkursamt zurückgezogen, erstellt der Verwertungsdienst die Abrechnung und händigt die Fahrnis nach Bezahlung der Gebühren und Auslagen direkt der Schuldnerin oder dem Schuldner aus.
5 Nach Durchführung der Verwertung erstellt der Verwertungsdienst die Abrechnung und händigt den Erlös nach Abzug der Gebühren und Auslagen dem zuständigen Betreibungs- oder Konkursamt aus.

§ 13(46) Verwahrung, Verwertung und Entsorgung von sichergestellten Sachen
1 Die Polizei Basel-Landschaft erfasst die sichergestellten Sachen in der gemeinsamen Datenbank gemäss § 2.
2 Die Polizei Basel-Landschaft übergibt dem Verwertungsdienst unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 die sichergestellten Sachen zur Verwahrung, Verwertung und Entsorgung.
3 Sichergestellte Geldmittel und börsenkotierte Wertpapiere werden durch die Polizei Basel-Landschaft vereinnahmt. Sichergestellte Betäubungsmittel, Waffen und Waffenbestandteile, pyrotechnische Gegenstände, Sprengstoffe, gefährliche Stoffe sowie spurentragende Beweismittel werden durch die Polizei Basel-Landschaft verwahrt und vernichtet.
4 Offensichtlich wertlose Sachen entsorgt die Polizei Basel-Landschaft.
5 Über die Verwertung, Entsorgung und Herausgabe der sichergestellten Sachen entscheidet die Polizei Basel-Landschaft.
6 Wenn die sichergestellte Sache schneller Wertverminderung ausgesetzt ist oder die Aufbewahrung mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden ist oder die Verjährungsfrist abgelaufen ist, kann der Verwertungsdienst mit Genehmigung der Polizei Basel-Landschaft die Sachen verwerten.
7 Wird der Verwahrungsauftrag durch die Polizei Basel-Landschaft aufgehoben, erstellt der Verwertungsdienst die Abrechnung und händigt die sicherstellten Sachen nach Bezahlung der Gebühren und Auslagen direkt der berechtigten Person aus.
8 Nach Durchführung der Verwertung wird der Erlös nach Abzug der Gebühren und Auslagen der Polizei Basel-Landschaft ausgehändigt, die über die Herausgabe oder über die Überweisung an die Staatskasse entscheidet.
9 Wird kein oder kein ausreichender Erlös erzielt, werden die Gebühren und Auslagen der Polizei Basel-Landschaft in Rechnung gestellt.

§ 14 Verwahrung, Verwertung und Entsorgung von beschlagnahmten oder eingezogenen Gütern
1 Die Verfahrensleitung erfasst die beschlagnahmten oder eingezogenen Güter in der gemeinsamen Datenbank gemäss § 2.
2 Die Verfahrensleitung übergibt dem Verwertungsdienst die beschlagnahmten oder eingezogenen Güter unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 zur Verwahrung, Verwertung und Entsorgung.
3 Beschlagnahmte und eingezogene Geldmittel und börsenkotierte Wertpapiere werden durch die Verfahrensleitung vereinnahmt. Beschlagnahmte und eingezogene Betäubungsmittel, Waffen und Waffenbestandteile, Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände, gefährliche Stoffe sowie spurentragende Beweismittel werden im Auftrag der Verfahrensleitung durch die Polizei Basel-Landschaft verwahrt und entsorgt.(47)
4 Offensichtlich wertlose Sachen entsorgt die Polizei Basel-Landschaft.(48)
5 Über die Verwertung und Herausgabe der beschlagnahmten oder eingezogenen Güter entscheidet die Verfahrensleitung.
6 Droht die Zerstörung oder die erhebliche Entwertung der beschlagnahmten oder eingezogenen Güter oder ist die Verjährungsfrist abgelaufen, werden sie mit Genehmigung der Verfahrensleitung verwertet.
7 Wird der Verwahrungsauftrag von der Verfahrensleitung aufgehoben, erstellt der Verwertungsdienst die Abrechnung und händigt die beschlagnahmten oder eingezogenen Sachen nach Bezahlung der Gebühren und Auslagen direkt der berechtigten Person aus.
8 Nach Durchführung der Verwertung wird der Erlös nach Abzug der Gebühren und Auslagen der Verfahrensleitung ausgehändigt, die über die Herausgabe oder über die Überweisung an die Staatskasse entscheidet.
9 Wird kein oder kein ausreichender Erlös erzielt, werden die Gebühren und Auslagen der Verfahrensleitung in Rechnung gestellt.

§ 14a(49) Abrechnung der Gebühren für beschlagnahmte und eingezogene Güter
1 Die Gebühren für beschlagnahmte und eingezogene Güter gemäss § 5 Absätze 2 bis 4 gelten als Kosten des Strafverfahrens und werden der jeweiligen verfahrensleitenden Instanz in Rechnung gestellt.
2 Ab Rechtskraft des Entscheids oder Urteils werden bis zur Verwertung keine Gebühren für die Verwahrung mehr in Rechnung gestellt.
3 Der Verwertungsdienst teilt der verfahrensleitenden Instanz auf Anfrage hin die ungefähren Verwertungskosten mit. Allfällig höhere Verwertungskosten, die nicht durch den Verwertungserlös gedeckt sind, werden der verfahrensleitenden Instanz in Rechnung gestellt, welche diese dem Ausgleichskonto belastet, dem die der Staatskasse verfallenen Verwertungserlöse gemäss § 14 Absatz 8 gutgeschrieben werden.

§ 14b(50) Verwertung für Gerichte und Direktionen
1 In den Fällen von § 1 Absatz 1 Buchstaben f und g verwahrt bzw. verwertet der Verwertungsdienst die Sachen gemäss Anordnung bzw. Auftrag dieser Stellen.
2 Die Gebühren richten sich nach § 5 Absätze 2 bis 4.
3 Der Verwertungserlös wird nach Abzug der Auslagen und Gebühren diesen Stellen ausgehändigt.

§ 15 Änderung der Dienstordnung des Generalsekretariates der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
Die Dienstordnung vom 12. Dezember 2000(51) des Generalsekretariates der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion wird wie folgt geändert: ...(52)

§ 16 Etappenweise Aufnahme des Betriebs
1 Fundbüro und Verwertungsdienst nehmen die Aufgaben nach § 1 etappenweise auf.
2 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion bestimmt den Zeitpunkt der etappenweise Betriebsaufnahme.

§ 17 Übergangsbestimmung betreffend Fundwesen
Die sich bei Inkrafttreten der Verordnung auf den Statthalterämtern befindlichen Fundsachen werden auf einer Liste erfasst und dem Verwertungsdienst zur weiteren Verfügung übergeben.

§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.


Back to Top

 


 

Fussnoten:

1. GS 29.276, SGS 100

2. GS 36.153, SGS 211

3. GS 32.753, SGS 233

4. GS 32.778, SGS 700

5. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2012.

6. Fassung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

7. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2012.

8. GS 32.778, SGS 700

9. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2012.

10. Ergänzung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

11. Ergänzung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

12. Fassung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

13. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2012.

14. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2012.

15. Ergänzung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

16. SR 281.1

17. Fassung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

18. Fassung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

19. Fassung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

20. Ergänzung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

21. Fassung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

22. Ergänzung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

23. Fassung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

24. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2012.

25. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2012.

26. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2012.

27. Fassung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

28. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2012.

29. Ergänzung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

30. Ergänzung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

31. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2012.

32. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2012.

33. Fassung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

34. Fassung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

35. Ergänzung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

36. Aufgehoben am 21. April 2009 (GS 36.1087), mit Wirkung ab 1. Juli 2009.

37. Fassung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

38. Ergänzung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

39. Ergänzung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

40. Aufgehoben am 21. April 2009 (GS 36.1087), mit Wirkung ab 1. Juli 2009.

41. Ergänzung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

42. Ergänzung vom 4. März 2008 (GS 36.537), in Kraft seit 1. April 2008.

43. Fassung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

44. Aufgehoben am 4. März 2008 (GS 36.537), mit Wirkung ab 1. April 2008.

45. Fassung vom 4. März 2008 (GS 36.537), in Kraft seit 1. April 2008.

46. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2012.

47. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2012.

48. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2012.

49. Ergänzung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

50. Ergänzung vom 21. April 2009 (GS 36.1087), in Kraft seit 1. Juli 2009.

51. GS 33.1454, SGS 145.12

52. GS 36.242

Bitte haben Sie einen Moment Geduld, die Daten werden aufbereitet.